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Bußgeldrahmen und Impressumsprüfer

Pflichtangaben im Impressum nach § 5 DDG

§ 5 DDG verlangt von jedem geschäftsmäßigen digitalen Dienst Name und ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen dazu Rechtsform und Vertretungsberechtigte, sowie Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich einer E-Mail-Adresse. Hinzu kommen je nach Fall die zuständige Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtiger Tätigkeit, Register und Registernummer, bei reglementierten Berufen Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen, eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Hinweis auf eine Abwicklung. Alle Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Pflichtangaben im Impressum nach § 5 DDG

Zwei Bußgeldrahmen, und woran sie hängen

Die DSGVO kennt keinen einheitlichen Rahmen. Wer gegen formale Pflichten verstößt, etwa kein Verarbeitungsverzeichnis führt, fällt in den niedrigeren. Wer ohne Rechtsgrundlage verarbeitet oder eine Auskunft verweigert, fällt in den höheren. In beiden Fällen gilt der höhere der beiden genannten Werte. Stand 2026-09-12.

3 Bußgeldrahmen nach Artikel 83 DSGVO mit festem Höchstbetrag und Anteil am weltweiten Jahresumsatz, Stand 2026-09-12, sortiert nach der Reihenfolge der Absätze.
RahmenFester HöchstbetragOder vom JahresumsatzBetrifft
Artikel 83 Absatz 4 DSGVO10.000.000 €2 ProzentPflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter aus den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43, dazu die Pflichten von Zertifizierungsstellen und Überwachungsstellen
Artikel 83 Absatz 5 DSGVO20.000.000 €4 ProzentGrundsätze der Verarbeitung aus den Artikeln 5, 6, 7 und 9, Rechte der betroffenen Personen aus den Artikeln 12 bis 22, Übermittlungen in Drittländer nach den Artikeln 44 bis 49 sowie Pflichten nach dem Recht der Mitgliedstaaten
Artikel 83 Absatz 6 DSGVO20.000.000 €4 ProzentNichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde nach Artikel 58 Absatz 2

Maßgeblich ist der weltweite Umsatz des gesamten Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr, nicht der Umsatz der betroffenen Sparte. Bei Konzernen zieht die Rechtsprechung dafür die wirtschaftliche Einheit heran, nicht die einzelne Gesellschaft.

Wonach sich die Höhe innerhalb des Rahmens richtet

Artikel 83 Absatz 2 DSGVO zählt auf, was die Aufsichtsbehörde abwägt. Vier der sieben Punkte lassen sich vorher beeinflussen, und genau darin liegt der praktische Wert der Vorschrift.

  • Art, Schwere und Dauer des Verstoßes: Dazu zählen Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung sowie die Zahl der betroffenen Personen und das Ausmaß des Schadens.
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit: Ein bewusster Verstoß wiegt schwerer als ein Versehen. Die Aufsichtsbehörde sieht sich an, ob es eine Entscheidung gab oder nur ein Versäumnis.
  • Maßnahmen zur Minderung des Schadens: Wer den Verstoß von sich aus abstellt und den Betroffenen hilft, steht besser da als wer abwartet.
  • Grad der Verantwortung: Hier wirken die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 25 und 32 hinein. Wer sie nachweisen kann, hat einen Punkt auf seiner Seite.
  • Frühere Verstöße: Einschlägige frühere Verstöße desselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erhöhen das Maß.
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde: Wer an der Aufklärung mitwirkt, mindert das Bußgeld. Wer mauert, nicht.
  • Kategorien der betroffenen Daten: Gesundheitsdaten, biometrische Daten und die übrigen besonderen Kategorien des Artikels 9 wiegen schwerer als eine Lieferanschrift.

Was nach § 5 DDG ins Impressum gehört

Die Pflicht trifft jeden geschäftsmäßigen digitalen Dienst, nicht nur Onlineshops. Ein Teil der Angaben gilt immer, der Rest hängt an Rechtsform, Beruf und Zulassung. Seit dem 14. Mai 2024 steht die Vorschrift im Digitale-Dienste-Gesetz und nicht mehr im Telemediengesetz.

8 Pflichtangaben des Impressums nach § 5 DDG und § 18 Absatz 2 MStV, Stand 2026-09-12, sortiert nach der Reihenfolge des Gesetzes.
NummerAngabeGiltWas dazugehört
1Name und ladungsfähige Anschriftfür jeden AnbieterBei juristischen Personen dazu die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten und, falls Angaben über das Kapital gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie ausstehende Einlagen.
2Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahmefür jeden AnbieterDazu gehört die Adresse der elektronischen Post. Ein reines Kontaktformular genügt dafür nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht allein.
3Zuständige Aufsichtsbehördenur im genannten FallNur wenn die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf, etwa bei Versicherungsvermittlern, Maklern oder Finanzanlagenvermittlern.
4Register und Registernummernur im genannten FallHandelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, jeweils mit der Nummer.
5Angaben zum reglementierten Berufnur im genannten FallKammer, gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat der Verleihung, die berufsrechtlichen Regelungen und wo sie zugänglich sind. Das betrifft Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten und die übrigen Kammerberufe.
6Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummernur im genannten FallNur wenn eine solche Nummer vorhanden ist. Eine Steuernummer des Finanzamts ist damit nicht gemeint und gehört nicht ins Impressum.
7Hinweis auf Abwicklung oder Liquidationnur im genannten FallBei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden.
MStVVerantwortlicher für den redaktionellen Inhaltnur im genannten FallFür journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote verlangt § 18 Absatz 2 MStV zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift. Ein Blog mit regelmäßigen Fachbeiträgen fällt darunter, eine reine Leistungsseite nicht.

Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. An dieser Stelle scheitern Impressen häufiger als am fehlenden Eintrag: ein Link, der nur im Fußbereich einer einzigen Unterseite steht, erfüllt die Anforderung nicht.

Was dieses Werkzeug nicht leistet

Dieses Werkzeug rechnet eine Obergrenze aus und gibt einen Pflichtenkatalog wieder. Es sagt kein Bußgeld voraus: Artikel 83 DSGVO nennt Obergrenzen, kein Regelmaß, und was eine Aufsichtsbehörde verhängt, hängt an den Kriterien des Absatzes 2 und am Einzelfall. Es prüft auch kein Impressum, weil es Ihre Seite nicht sieht. Ob eine Verarbeitung rechtmäßig ist, ob eine Einwilligung wirksam war und ob ein Angebot journalistisch- redaktionell im Sinne des § 18 Absatz 2 MStV ist, verlangt die Prüfung des Einzelfalls. Genau die macht nach § 2 RDG eine Rechtsdienstleistung aus und gehört in die Hände einer Anwältin oder eines Anwalts.

Woher die Zahlen stammen

  • DSGVO Artikel 83: Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen, Zumessungskriterien in Absatz 2, Obergrenzen in Absatz 4, 5 und 6, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
  • DDG § 5: Allgemeine Informationspflichten der Diensteanbieter, die sogenannte Impressumspflicht, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
  • MStV § 18: Informationspflichten für Telemedien, in Absatz 2 die Pflicht, für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift zu benennen, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
  • RDG § 2: Begriff der Rechtsdienstleistung, Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten mit rechtlicher Prüfung des Einzelfalls, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.

Was dieses Werkzeug macht

  • Artikel 83 Absatz 4 DSGVO setzt die Grenze bei 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Er betrifft die Pflichten aus den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43.
  • Artikel 83 Absatz 5 DSGVO setzt die Grenze bei 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Er betrifft die Grundsätze der Verarbeitung, die Rechte der Betroffenen und die Übermittlung in Drittländer.
  • Artikel 83 Absatz 6 DSGVO stellt die Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde in denselben höheren Rahmen.
  • Maßgeblich ist der weltweite Umsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres, nicht der Umsatz der betroffenen Sparte.
  • Die Höhe innerhalb des Rahmens richtet sich nach den sieben Kriterien des Artikels 83 Absatz 2 DSGVO. Vier davon lassen sich vor einem Verfahren beeinflussen.
  • Die Impressumspflicht steht seit dem 14. Mai 2024 in § 5 DDG und nicht mehr im Telemediengesetz. Der Inhalt ist im Kern derselbe geblieben.
  • Für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote verlangt § 18 Absatz 2 MStV zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift.
  • Das Werkzeug rechnet eine Obergrenze und gibt Pflichten wieder. Es sagt kein Bußgeld voraus, prüft kein Impressum und ersetzt keine anwaltliche Beratung.

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