IT-Recht-Anwälte

Glossar

Dieses Glossar erklärt die Begriffe, die rund um Fachanwälte für IT- & Datenschutzrecht immer wieder auftauchen. Jeder Eintrag beginnt mit einer Definition in ein bis zwei Sätzen und nennt danach, worauf sie sich stützt.

24 Begriffe

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Die Bezeichnung Fachanwalt für Informationstechnologierecht ist gesetzlich geschützt und wird von der Rechtsanwaltskammer erst nach Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrung verliehen. Verlangt werden unter anderem 50 selbst bearbeitete Fälle aus mindestens drei Bereichen des IT-Rechts, davon mindestens 10 rechtsförmliche Verfahren.

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Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt die selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung grundsätzlich nur, wenn dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz sie ausdrücklich gestattet. Für Rechtsanwälte ergibt sich diese Erlaubnis aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, für IT-Dienstleister ohne Anwaltszulassung gilt sie nicht.

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Rechtsanwaltskammer

Jeder zugelassene Rechtsanwalt ist Pflichtmitglied seiner regionalen Rechtsanwaltskammer. Die Kammer überwacht als staatsferne Selbstverwaltungskörperschaft die Einhaltung der Berufspflichten und sichert dadurch die Unabhängigkeit des Anwaltsberufs.

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Erstberatungsgebühr

Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher darf ein Rechtsanwalt ohne abweichende Vergütungsvereinbarung höchstens 190 Euro netto verlangen, für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten höchstens 250 Euro netto. Diese Deckelung gilt nur gegenüber Verbrauchern, nicht gegenüber Unternehmen.

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Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DSGVO)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine von sechs Bedingungen erfüllt ist: Einwilligung, Vertragserfüllung, rechtliche Verpflichtung, Schutz lebenswichtiger Interessen, öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verantwortlichen.

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Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen grundsätzlich ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen, mit Zwecken, Datenkategorien, Empfängern und Löschfristen. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sind befreit, außer die Verarbeitung birgt ein Risiko, erfolgt nicht nur gelegentlich oder betrifft besondere Datenkategorien.

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Bußgeld nach der DSGVO

Verstöße gegen Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern können mit bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, Verstöße gegen zentrale Grundsätze und Betroffenenrechte mit bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent, jeweils der höhere Betrag ist maßgeblich.

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Auftragsverarbeitung

Verarbeitet ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag eines Unternehmens, etwa ein Cloud- oder Hosting-Anbieter, ist ein schriftlicher oder elektronischer Auftragsverarbeitungsvertrag Pflicht. Der Auftragsverarbeiter darf die Daten nur nach dokumentierter Weisung des Verantwortlichen verarbeiten.

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Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)

Jede Person kann von einem Unternehmen verlangen, zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden, zu welchen Zwecken, an welche Empfänger und wie lange. Zusätzlich besteht Anspruch auf eine Kopie der verarbeiteten Daten.

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Recht auf Löschung

Betroffene können die unverzügliche Löschung ihrer Daten verlangen, etwa wenn diese für ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind, eine Einwilligung widerrufen wurde oder die Verarbeitung von Anfang an unrechtmäßig war. Für Meinungsfreiheit, Archivzwecke oder die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gelten Ausnahmen.

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Recht auf Datenübertragbarkeit

Wer einem Unternehmen Daten zur Verfügung gestellt hat, kann sie in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zurückverlangen und, wo technisch möglich, direkt zu einem anderen Anbieter übertragen lassen. Das Recht gilt nur für auf Einwilligung oder Vertrag beruhende, automatisierte Verarbeitungen.

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Widerspruchsrecht

Gegen eine auf öffentlichem oder berechtigtem Interesse gestützte Verarbeitung kann aus Gründen der besonderen persönlichen Situation jederzeit widersprochen werden, gegen eine Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung sogar ohne Angabe von Gründen. Nach einem Werbewiderspruch dürfen die Daten dafür nicht mehr genutzt werden.

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Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen

Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich, möglichst innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden, gemeldet werden, sofern sie voraussichtlich ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen darstellt. Bei Verzögerung ist eine Begründung beizufügen.

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Datenschutz-Folgenabschätzung

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist Pflicht, wenn eine geplante Verarbeitung wegen ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Umstände voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten Betroffener birgt, etwa bei systematischer Profilbildung, umfangreicher Verarbeitung sensibler Daten oder umfassender Überwachung öffentlicher Bereiche.

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Datenschutzbeauftragter

Ein Datenschutzbeauftragter muss unter anderem benannt werden, wenn ein Unternehmen in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, oder unabhängig davon, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist oder Daten geschäftsmäßig zur Übermittlung verarbeitet werden.

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Impressumspflicht

Wer geschäftsmäßig einen digitalen Dienst betreibt, muss Namen, Anschrift, Kontaktdaten, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte, Handelsregisternummer sowie gegebenenfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummer leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar bereithalten.

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Cookie-Einwilligung

Das Speichern von Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers oder der Zugriff darauf, etwa durch Cookies oder Tracking-Pixel, ist nur mit vorheriger, informierter Einwilligung zulässig. Ausnahmen gelten nur für technisch unbedingt erforderliche Zwecke wie den reinen Verbindungsaufbau oder einen ausdrücklich gewünschten Dienst.

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KI-Kompetenz-Pflicht

Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen sicherstellen, dass ihr Personal und andere mit dem Betrieb befasste Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Berücksichtigt werden dabei technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und der konkrete Einsatzkontext des Systems.

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Hochrisiko-KI-System

Ein KI-System gilt als Hochrisiko-System, wenn es Sicherheitsbauteil eines Produkts mit Konformitätsbewertungspflicht ist oder in einem der im Anhang der KI-Verordnung ausdrücklich genannten Bereiche eingesetzt wird, etwa Personalauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung oder bestimmte Strafverfolgungszwecke, sofern es die Entscheidungsfindung wesentlich beeinflusst.

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Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen

Computerprogramme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials, sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie das Ergebnis eigener geistiger Schöpfung ihres Urhebers sind. Geschützt ist die konkrete Ausdrucksform, nicht die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, auch nicht bei Schnittstellen.

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Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Verbraucher können bestimmte Verträge, etwa Online-Käufe von Software oder Abonnements, innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung, eine Rücksendung der Waren muss nicht in derselben Frist erfolgen.

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Fernabsatzvertrag

Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn Unternehmer und Verbraucher für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, etwa eine Website, E-Mail oder Telefon, ohne dass beide Seiten gleichzeitig körperlich anwesend sind.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klauseln, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn ausdrücklich auf sie hingewiesen wird und der andere Teil zumutbar Kenntnis nehmen konnte.

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Werkvertrag bei Softwareentwicklung

Wird Software gegen die Zusage eines bestimmten Ergebnisses individuell entwickelt, handelt es sich rechtlich in aller Regel um einen Werkvertrag: geschuldet ist der vereinbarte Erfolg, nicht nur die Arbeitszeit. Der Unternehmer muss das Werk herstellen, der Besteller die vereinbarte Vergütung zahlen.

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