Glossar
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen grundsätzlich ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen, mit Zwecken, Datenkategorien, Empfängern und Löschfristen. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sind befreit, außer die Verarbeitung birgt ein Risiko, erfolgt nicht nur gelegentlich oder betrifft besondere Datenkategorien.
- Begriff
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Artikel 30 Datenschutz-Grundverordnung. In der Praxis greift die Ausnahme für kleine Unternehmen selten vollständig, weil bereits eine laufende Kundendatenbank oder eine Gehaltsabrechnung als nicht nur gelegentliche Verarbeitung gilt.
Das Verzeichnis ist kein einmaliges Dokument, sondern muss aktuell gehalten werden. Aufsichtsbehörden können es bei einer Prüfung anfordern, ein fehlendes oder veraltetes Verzeichnis ist ein eigener Anknüpfungspunkt für ein Bußgeld.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Artikel 30 DSGVO, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Redaktion dsgvo-gesetz.de, Verordnungstext (EU) 2016/679,
Einsatz von Sprachmodellen
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.