Glossar
Datenschutzbeauftragter
Ein Datenschutzbeauftragter muss unter anderem benannt werden, wenn ein Unternehmen in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, oder unabhängig davon, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist oder Daten geschäftsmäßig zur Übermittlung verarbeitet werden.
- Begriff
- Datenschutzbeauftragter
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Die europäische Grundregel steht in Artikel 37 Datenschutz-Grundverordnung, die deutsche Beschäftigtenschwelle von 20 Personen ergänzt Paragraf 38 Bundesdatenschutzgesetz. Öffentliche Stellen und Unternehmen mit umfangreicher systematischer Überwachung oder umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien müssen unabhängig von dieser Schwelle einen Beauftragten benennen.
Die Benennung erfolgt auf Grundlage beruflicher Qualifikation und insbesondere von Fachwissen im Datenschutzrecht, nicht als reine Zusatzaufgabe ohne entsprechende Kenntnisse.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Artikel 37 DSGVO, Benennung eines Datenschutzbeauftragten, Redaktion dsgvo-gesetz.de, Verordnungstext (EU) 2016/679,
- Paragraf 38 Bundesdatenschutzgesetz, Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.