Glossar
Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen
Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich, möglichst innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden, gemeldet werden, sofern sie voraussichtlich ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen darstellt. Bei Verzögerung ist eine Begründung beizufügen.
- Begriff
- Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Artikel 33 Datenschutz-Grundverordnung. Die Meldung muss unter anderem Art der Verletzung, betroffene Personengruppen und Datenkategorien, wahrscheinliche Folgen und bereits ergriffene Abhilfemaßnahmen enthalten.
Ein Auftragsverarbeiter muss eine Datenschutzverletzung unverzüglich an den Verantwortlichen melden, damit dieser die 72-Stunden-Frist gegenüber der Aufsichtsbehörde einhalten kann. Bei einem hohen Risiko für die Betroffenen kommt zusätzlich eine Pflicht zur direkten Benachrichtigung der betroffenen Personen hinzu.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Artikel 33 DSGVO, Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, Redaktion dsgvo-gesetz.de, Verordnungstext (EU) 2016/679,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.