Glossar
Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
Jede Person kann von einem Unternehmen verlangen, zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden, zu welchen Zwecken, an welche Empfänger und wie lange. Zusätzlich besteht Anspruch auf eine Kopie der verarbeiteten Daten.
- Begriff
- Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung. Bei einer Datenübermittlung in ein Land außerhalb der EU besteht zusätzlich ein Recht auf Information über die dafür getroffenen Garantien.
Das Recht auf eine Kopie darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen, etwa wenn in denselben Unterlagen auch Daten Dritter enthalten sind. Für unbegründete oder exzessive Anfragen darf ein Unternehmen unter engen Voraussetzungen ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Bearbeitung verweigern.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Artikel 15 DSGVO, Auskunftsrecht der betroffenen Person, Redaktion dsgvo-gesetz.de, Verordnungstext (EU) 2016/679,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.