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Glossar

Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen

Computerprogramme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials, sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie das Ergebnis eigener geistiger Schöpfung ihres Urhebers sind. Geschützt ist die konkrete Ausdrucksform, nicht die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, auch nicht bei Schnittstellen.

Begriff
Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 69a Urheberrechtsgesetz. Für die Schutzfähigkeit gelten keine qualitativen oder ästhetischen Maßstäbe, ein einfacher Programmcode kann also ebenso geschützt sein wie eine aufwendige Anwendung.

In der Praxis entscheidet dieser Schutz häufig darüber, wem Rechte an im Auftrag entwickelter Software zustehen. Ohne klare vertragliche Regelung bleiben Nutzungsrechte im Zweifel eng am ursprünglichen Vertragszweck ausgerichtet.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 69a Urheberrechtsgesetz, Gegenstand des Schutzes, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.