Glossar
Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen
Computerprogramme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials, sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie das Ergebnis eigener geistiger Schöpfung ihres Urhebers sind. Geschützt ist die konkrete Ausdrucksform, nicht die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, auch nicht bei Schnittstellen.
- Begriff
- Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 69a Urheberrechtsgesetz. Für die Schutzfähigkeit gelten keine qualitativen oder ästhetischen Maßstäbe, ein einfacher Programmcode kann also ebenso geschützt sein wie eine aufwendige Anwendung.
In der Praxis entscheidet dieser Schutz häufig darüber, wem Rechte an im Auftrag entwickelter Software zustehen. Ohne klare vertragliche Regelung bleiben Nutzungsrechte im Zweifel eng am ursprünglichen Vertragszweck ausgerichtet.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 69a Urheberrechtsgesetz, Gegenstand des Schutzes, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.