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Glossar

Fernabsatzvertrag

Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn Unternehmer und Verbraucher für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, etwa eine Website, E-Mail oder Telefon, ohne dass beide Seiten gleichzeitig körperlich anwesend sind.

Begriff
Fernabsatzvertrag
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 312c BGB. Erfasst werden nur Verträge, die im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems geschlossen werden, ein gelegentlicher Vertragsschluss per E-Mail außerhalb eines solchen Systems fällt nicht darunter.

Für Fernabsatzverträge gelten zusätzliche Informationspflichten und in der Regel ein Widerrufsrecht, weil der Verbraucher die Ware oder Leistung vor Vertragsschluss nicht unmittelbar prüfen konnte.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 312c BGB, Fernabsatzverträge, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Die Fließtexte dieser Seiten (Überschriften, Beschreibungen, Ratgeber- und Glossarinhalte) entstehen mit Unterstützung von Sprachmodellen und werden vor der Veröffentlichung geprüft. Die Hero-Bilder sind mit einem Bildmodell erzeugt. Name, Anschrift und Kontaktdaten der Kanzleien stammen unverändert aus OpenStreetMap. Ob eine Website IT-Recht nennt, entscheidet ein Skript nach festen Suchmustern; die Muster sind mit Hilfe eines Sprachmodells entworfen und an Stichproben geprüft. Kein Modell ergänzt ein Rechtsgebiet, das die Website nicht nennt.

Korrekturweg

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.