IT-Recht-Anwälte

Ratgeber

Was ein Fachanwalt für IT-Recht kostet

Ein erstes Beratungsgespräch kostet Sie als Verbraucher höchstens 190 Euro netto, jede weitere Beratung höchstens 250 Euro netto. Das steht in § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG und gilt nur ohne Vergütungsvereinbarung. Unternehmen schützt diese Grenze nicht. Außergerichtlich rechnet eine Kanzlei nach dem Gegenstandswert ab: bei 10.000 Euro beträgt eine volle Gebühr 652 Euro.

Was Sie für die erste Beratung höchstens zahlen

Die Beratung ist der einzige Teil des Anwaltshonorars, für den das Gesetz eine feste Obergrenze nennt. § 34 Absatz 1 Satz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, kurz RVG, begrenzt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch auf 190 Euro und für jede weitere Beratung sowie für ein schriftliches Gutachten auf 250 Euro. Beide Beträge verstehen sich netto. Mit der Umsatzsteuer von 19 Prozent werden daraus 226,10 Euro und 297,50 Euro.

Diese Grenze greift allerdings nur unter zwei Bedingungen. Erstens muss der Auftraggeber Verbraucher sein, also die Beratung nicht für sein Gewerbe oder seine selbstständige Tätigkeit einholen. Wer als Geschäftsführerin einer GmbH zur Datenschutzlage im eigenen Onlineshop fragt, ist kein Verbraucher. Zweitens darf keine Vergütungsvereinbarung getroffen sein. § 34 Absatz 1 Satz 1 RVG weist die Kanzlei sogar ausdrücklich an, auf eine solche Vereinbarung hinzuwirken. Die gesetzliche Höchstgebühr ist damit der Auffangwert für den Fall, dass niemand etwas vereinbart hat.

Gesetzliche Höchstgebühren für Beratung ohne Vergütungsvereinbarung nach § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG. Netto und mit 19 Prozent Umsatzsteuer.
LeistungHöchstgebühr nettomit Umsatzsteuergilt für
Erstes Beratungsgespräch190,00 Euro226,10 Euronur Verbraucher, keine Vereinbarung
Jede weitere Beratung250,00 Euro297,50 Euronur Verbraucher, keine Vereinbarung
Schriftliches Gutachten250,00 Euro297,50 Euronur Verbraucher, keine Vereinbarung
Beratung von Unternehmenkeine gesetzliche Grenzekeine gesetzliche GrenzeVereinbarung oder bürgerliches Recht

Die Beratungsgebühr verschwindet später nicht einfach. § 34 Absatz 2 RVG ordnet an, dass sie auf eine Gebühr für eine anschließende Tätigkeit angerechnet wird, wenn nichts anderes vereinbart ist. Beauftragen Sie nach der Erstberatung dieselbe Kanzlei damit, die Gegenseite anzuschreiben, schmilzt die Beratungsgebühr also in der späteren Rechnung. Wer nur eine Einschätzung braucht und danach selbst weiterkommt, zahlt sie als einzigen Betrag.

Höchstgebühr für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbrauchern
190 Euro netto
§ 34 Absatz 1 Satz 3 RVG, Stand 20. September 2026
Volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 10.000 Euro
652,00 Euro
Anlage 2 zum RVG, Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109, Stand 20. September 2026
Fachanwältinnen und Fachanwälte für Informationstechnologierecht
828 im Bundesgebiet
Bundesrechtsanwaltskammer, Fachanwaltsstatistik, Stand 1. Januar 2026

Wie sich die Gebühr aus dem Gegenstandswert errechnet

Sobald eine Kanzlei mehr tut als beraten, also schreibt, verhandelt oder einen Vertrag gestaltet, rechnet sie nach dem Gegenstandswert ab. Der Gegenstandswert ist der Wert dessen, worum es wirtschaftlich geht: bei einer Unterlassungsforderung der Betrag, den das Unterlassen für die Gegenseite wert ist, bei einem Softwarevertrag die Vergütung, bei einem Auskunftsanspruch der Aufwand seiner Erfüllung. Aus diesem Wert liest § 13 RVG zusammen mit Anlage 2 eine volle Gebühr ab.

Die Tabelle in Anlage 2 zum RVG beginnt bei 51,50 Euro für Werte bis 500 Euro und steigt in Stufen. Sie trägt die Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109, stammt also aus der jüngsten Anpassung der Anwaltsgebühren. Wichtig ist, dass die abgelesene Zahl noch nicht die Rechnung ist. Sie ist nur die Rechengröße, mit der der Gebührensatz multipliziert wird.

Volle Gebühr nach Anlage 2 zum RVG und die daraus folgende Geschäftsgebühr von 1,3 nach Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses. Netto, ohne Auslagen.
Gegenstandswert bisVolle GebührGeschäftsgebühr 1,3mit Auslagenpauschale und Umsatzsteuer
500 Euro51,50 Euro66,95 Euro95,60 Euro
2.000 Euro176,00 Euro228,80 Euro296,07 Euro
5.000 Euro354,50 Euro460,85 Euro572,21 Euro
10.000 Euro652,00 Euro847,60 Euro1.032,44 Euro
25.000 Euro927,00 Euro1.205,10 Euro1.457,87 Euro
50.000 Euro1.357,00 Euro1.764,10 Euro2.123,08 Euro

Der Gebührensatz für außergerichtliche Tätigkeit steht in Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Er reicht von 0,5 bis 2,5. Die Anmerkung dazu setzt eine Schwelle: Mehr als 1,3 darf nur fordern, wer die Sache umfangreich oder schwierig bearbeitet hat. In der Praxis ist 1,3 deshalb der Regelsatz, und die 1,3 stecken auch in der Tabelle oben. Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, sinkt der Satz nach Nummer 2301 auf 0,3.

Zur Gebühr kommen zwei feste Posten. Nummer 7002 des Vergütungsverzeichnisses erlaubt eine Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro. Nummer 7008 setzt die Umsatzsteuer in voller Höhe obendrauf, außer die Kanzlei ist Kleinunternehmerin nach § 19 Absatz 1 UStG. Die letzte Spalte der Tabelle zeigt, was dabei herauskommt.

  • Der Gegenstandswert steht nicht im Gesetz, sondern wird geschätzt. Lassen Sie sich die Schätzung mit einem Satz begründen, bevor der Auftrag ausgelöst wird.
  • Ein zu hoch angesetzter Gegenstandswert ist bei einer Abmahnung ein Anzeichen für Missbrauch (§ 8c Absatz 2 Nummer 3 UWG) und wirkt sich auf die eigene Rechnung genauso aus.
  • Mehrere Ansprüche aus einem Lebenssachverhalt werden addiert, nicht einzeln abgerechnet. Fragen Sie, welche Positionen in den Wert eingeflossen sind.
  • Die Auslagenpauschale nach Nummer 7002 fällt je Angelegenheit an, nicht je Schreiben.
  • Ein Rechtsschutzversicherer prüft die Deckung vor dem Auftrag. Eine Deckungsanfrage kostet Sie nichts und kann die ganze Rechnung verschieben.

Was ein Rechtsstreit vor Gericht zusätzlich kostet

Vor Gericht ändern sich die Gebührensätze. Für das erstinstanzliche Verfahren entsteht nach Nummer 3100 des Vergütungsverzeichnisses eine Verfahrensgebühr von 1,3 und nach Nummer 3104 eine Terminsgebühr von 1,2. Zusammen sind das 2,5 volle Gebühren allein für die eigene Anwältin oder den eigenen Anwalt. Dazu kommen die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz und, wenn Sie verlieren, nach § 91 der Zivilprozessordnung auch die Kosten der Gegenseite.

Eine vorher entstandene Geschäftsgebühr verfällt nicht völlig. Die Vorbemerkung 3 Absatz 4 des Vergütungsverzeichnisses rechnet sie zur Hälfte, höchstens mit einem Satz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr an. Wer also zuerst abmahnen lässt und danach klagt, zahlt die außergerichtliche Arbeit nicht zweimal in voller Höhe. Diese Anrechnung ist einer der Gründe, warum der außergerichtliche Weg selten verlorenes Geld ist.

Von der ersten Anfrage bis zur Rechnung in 6 Schritten
  1. Sachverhalt und Unterlagen ordnen

    Verträge, Schriftwechsel, Screenshots mit Datum, Fristsetzungen. Zuständig sind Sie, vor der ersten Anfrage. Je vollständiger die Unterlagen, desto kürzer die abrechenbare Einarbeitung.

  2. Abrechnungsart und Deckung klären

    Verbraucher oder Unternehmen, gesetzliche Gebühren oder Vergütungsvereinbarung, Rechtsschutzversicherung. Zuständig sind Sie gemeinsam mit der Kanzlei, vor der Auftragserteilung.

  3. Erstberatung mit Ergebnisprotokoll

    Am Ende steht eine Einschätzung der Rechtslage und eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen. Zuständig ist die Kanzlei. Bitten Sie um eine schriftliche Zusammenfassung, sie ist die Grundlage jeder zweiten Meinung.

  4. Auftrag mit Gegenstandswert und Gebührensatz

    Der Auftrag nennt die Angelegenheit, den geschätzten Gegenstandswert und den vorgesehenen Gebührensatz. Zuständig sind beide Seiten, schriftlich.

  5. Außergerichtliche Bearbeitung mit Fristenplan

    Schreiben an die Gegenseite, Fristen, Verhandlung. Zuständig ist die Kanzlei, die Freigabe für jeden Schritt liegt bei Ihnen. Fristverlängerungen brauchen Ihre Zustimmung, weil sie Ihre Rechtsposition betreffen.

  6. Rechnung nach § 10 RVG prüfen

    Die Rechnung muss von der Anwältin oder dem Anwalt unterzeichnet sein und die Beträge einzeln aufschlüsseln, mit Gegenstandswert, Gebührensatz und Auslagen. Zuständig sind Sie bei der Prüfung, nach Abschluss der Angelegenheit.

Die Rechnung selbst hat eine eigene Formvorschrift. § 10 RVG verlangt eine von der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Berechnung, in der die Beträge einzeln bezeichnet sind. Eine Rechnung, die nur eine Summe nennt, ist deshalb nicht fällig. Sie dürfen die Aufschlüsselung verlangen, ohne damit den Auftrag infrage zu stellen.

Wann eine Vergütungsvereinbarung für Sie günstiger ist

In IT-rechtlichen Mandaten ist der Gegenstandswert oft hoch, der Aufwand aber überschaubar, oder es ist genau umgekehrt. Deshalb arbeiten viele Kanzleien mit einem Stundensatz statt mit Wertgebühren. Rechtlich heißt das Vergütungsvereinbarung, und § 3a RVG bindet sie an drei Formvorgaben: Textform, eine Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung oder etwas Vergleichbares, und eine deutliche Absetzung von anderen Vereinbarungen. In der Vollmacht darf sie nicht stehen.

Dazu kommt ein Hinweis, den § 3a Absatz 1 Satz 3 RVG ausdrücklich vorschreibt: Die Vereinbarung muss sagen, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Wer also 350 Euro je Stunde vereinbart und gewinnt, bekommt von der Gegenseite trotzdem nur die RVG-Gebühren zurück. Die Differenz bleibt bei Ihnen.

Rechnen Sie nach Stunden oder nach Gegenstandswert?

Ist der wirtschaftliche Wert der Sache hoch, zum Beispiel ein Vertrag über mehr als 50.000 Euro?

Ja

Ist der Aufwand überschaubar, etwa die Prüfung eines fertigen Vertragsentwurfs?

Ja

Eine Vergütungsvereinbarung nach Stunden ist meist günstiger. Bei einem Gegenstandswert von 50.000 Euro kostet allein die Geschäftsgebühr von 1,3 schon 1.764,10 Euro netto. Lassen Sie sich eine Schätzung der Stundenzahl geben und vereinbaren Sie eine Obergrenze.

Nein

Die gesetzlichen Gebühren sind oft die sicherere Wahl, weil sie den Aufwand nicht abbilden und damit nach oben gedeckelt sind. Fragen Sie trotzdem nach einem Stundenangebot zum Vergleich.

Nein

Sind Sie Verbraucher und geht es nur um eine Einschätzung?

Ja

Bleiben Sie bei der gesetzlichen Beratungsgebühr. Sie ist auf 190 Euro netto für das erste Gespräch gedeckelt (§ 34 Absatz 1 Satz 3 RVG) und damit die günstigste Variante.

Nein

Bei kleinem Wert und viel Arbeit ist die Wertgebühr für Sie günstig, für die Kanzlei unattraktiv. Rechnen Sie damit, dass eine Vergütungsvereinbarung vorgeschlagen wird, und vergleichen Sie beide Rechnungen vor der Unterschrift.

Eine Grenze nach oben gibt es trotzdem. Nach § 3a Absatz 3 RVG kann eine vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden, höchstens bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Vorher holt das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ein, und dieses Gutachten ist kostenlos zu erstatten. Die Vereinbarung ist also nicht das letzte Wort.

Belastbare Zahlen zu üblichen Stundensätzen im IT-Recht gibt es nicht. Weder die Bundesrechtsanwaltskammer noch das Statistische Bundesamt erheben Anwaltshonorare nach Rechtsgebiet. Wer eine Spanne nennt, stützt sich auf Umfragen einzelner Verlage oder auf Schätzungen. Für Ihre Planung bleibt deshalb nur der Weg über mehrere Angebote mit derselben Aufgabenbeschreibung.

Woran Sie einen Fachanwalt für Informationstechnologierecht erkennen

Die Bezeichnung Fachanwalt ist geschützt. § 43c Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung erlaubt sie nur, wenn besondere Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen sind, und begrenzt sie auf höchstens drei Rechtsgebiete je Person. Welche Gebiete es gibt, legt die Fachanwaltsordnung der Bundesrechtsanwaltskammer fest. Der richtige Titel für unsere Nische heißt dort nicht IT-Recht, sondern Fachanwältin oder Fachanwalt für Informationstechnologierecht.

Der Weg zu diesem Titel ist in der Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 1. Dezember 2025 genau beschrieben. § 3 FAO verlangt eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Antrag. § 4 Absatz 1 FAO setzt einen Lehrgang von mindestens 120 Zeitstunden voraus. § 5 Absatz 1 Buchstabe r FAO fordert 50 selbst bearbeitete Fälle aus den Bereichen des § 14k FAO, davon mindestens 10 rechtsförmliche Verfahren wie Gerichts-, Verwaltungs-, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren.

  1. Prüfen Sie, ob die Kanzlei den Titel Fachanwältin oder Fachanwalt für Informationstechnologierecht führt und nicht nur von einem Schwerpunkt oder Tätigkeitsfeld spricht. Nur der Titel ist an Nachweise gebunden.
  2. Schlagen Sie den Namen im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer nach. Dort stehen Zulassung, Kammer und geführte Fachanwaltsbezeichnungen.
  3. Fragen Sie im Erstkontakt, welche der neun Bereiche des § 14k FAO die Kanzlei regelmäßig bearbeitet. Vertragsrecht der Informationstechnologien und Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs sind Pflichtbereiche, der dritte Bereich ist frei wählbar und sagt am meisten über den Schwerpunkt aus.
  4. Lassen Sie sich sagen, wie die Kanzlei ihre Fortbildungspflicht erfüllt. § 15 Absatz 3 FAO verlangt mindestens 15 Zeitstunden je Fachgebiet und Kalenderjahr, davon höchstens fünf im Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle.
  5. Vergleichen Sie zwei bis drei Angebote mit derselben Aufgabenbeschreibung. Ohne gleiche Beschreibung vergleichen Sie Preise für verschiedene Leistungen.

Die neun Bereiche des § 14k FAO zeigen, wie weit das Gebiet reicht: Vertragsrecht der Informationstechnologien einschließlich AGB, Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, Grundzüge des Immaterialgüterrechts mit Bezügen zum Kennzeichen- und Domainrecht, Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien, Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, öffentliche Vergabe von IT-Leistungen, internationale Bezüge, Besonderheiten des Strafrechts und Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung. Eine einzelne Kanzlei deckt davon selten alles gleich tief ab.

Wie selten der Titel ist, zeigt die Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer. Zum 1. Januar 2026 führten im Bundesgebiet 828 Personen die Bezeichnung für Informationstechnologierecht, davon 180 Frauen. Zugelassen waren zum selben Stichtag 167.547 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Auf 200 zugelassene Anwältinnen und Anwälte kommt also ungefähr eine mit diesem Fachanwaltstitel. In kleineren Orten ist die nächste Kanzlei mit dem Titel deshalb oft mehrere Städte entfernt.

Wann eine allgemeine Darstellung nicht mehr reicht

Eine Erklärung der Rechtslage und die Prüfung Ihres Falls sind zwei verschiedene Dinge, und das Gesetz trennt sie scharf. § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes definiert die Rechtsdienstleistung als jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen in den Medien ist nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 RDG ausdrücklich keine Rechtsdienstleistung.

Für Sie heißt das: Alles, was hier steht, beschreibt die allgemeine Rechtslage. Ob eine Frist in Ihrem Fall schon läuft, ob ein Vertrag wirksam gekündigt ist oder ob ein Bußgeldbescheid angreifbar ist, hängt an Umständen, die nur jemand beurteilen kann, der sie kennt. Nach § 3 RDG darf diese Beurteilung auch nur erbringen, wer dazu befugt ist.

  • Es läuft eine Frist, und Sie sind unsicher, wann sie begonnen hat. Fristen im Wettbewerbs- und Datenschutzrecht sind kurz, und eine verstrichene Frist lässt sich selten reparieren.
  • Die Gegenseite fordert eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe. Eine unterschriebene Erklärung bindet Sie dauerhaft, oft über den eigentlichen Streit hinaus.
  • Eine Aufsichtsbehörde hat ein Verfahren eingeleitet oder Auskunft verlangt. Was Sie dort schreiben, wird Teil der Akte.
  • Es geht um einen Vertrag, der länger läuft als der aktuelle Streit, etwa einen Softwarepflege- oder Auftragsverarbeitungsvertrag.
  • Mehrere Rechtsgebiete greifen ineinander, zum Beispiel Datenschutz, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht bei derselben Website.

Umgekehrt gibt es Situationen, in denen Sie ohne Kanzlei weiterkommen. Eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO ist kostenlos und formlos. Ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO können Sie selbst stellen. Und eine sachliche Nachfrage bei der Gegenseite kostet nichts und klärt manchmal mehr als ein erstes Anwaltsschreiben.

Häufige Fragen

Was kostet die Erstberatung bei einem Fachanwalt für IT-Recht?

Für Verbraucher kostet ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro netto, also 226,10 Euro mit 19 Prozent Umsatzsteuer. Diese Obergrenze aus § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG gilt nur, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Unternehmen und Selbstständige, die für ihren Betrieb beauftragen, sind von der Grenze nicht erfasst und zahlen den vereinbarten Preis.

Wie berechnet sich das Anwaltshonorar nach dem Gegenstandswert?

Aus dem Gegenstandswert liest § 13 RVG mit Anlage 2 eine volle Gebühr ab, etwa 652,00 Euro bei einem Wert bis 10.000 Euro. Diese volle Gebühr wird mit dem Gebührensatz multipliziert. Außergerichtlich liegt der Satz nach Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zwischen 0,5 und 2,5, mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit. Dazu kommen eine Auslagenpauschale von 20 Prozent, höchstens 20 Euro, und die Umsatzsteuer.

Ist ein Stundensatz beim Anwalt zulässig?

Ja, ein Stundensatz ist als Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG zulässig. Die Vereinbarung braucht Textform, muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht stehen. Sie muss außerdem darauf hinweisen, dass die Gegenseite im Erstattungsfall regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung ersetzt. Eine unangemessen hohe Vergütung kann das Gericht nach § 3a Absatz 3 RVG herabsetzen.

Wie viele Fachanwälte für Informationstechnologierecht gibt es in Deutschland?

Zum 1. Januar 2026 führten 828 Personen im Bundesgebiet die Bezeichnung Fachanwältin oder Fachanwalt für Informationstechnologierecht, davon 180 Frauen. Das ergibt die Fachanwaltsstatistik der Bundesrechtsanwaltskammer. Insgesamt waren zu diesem Stichtag 167.547 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen. Der Titel ist damit einer der selteneren unter den 24 Fachanwaltsbezeichnungen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Fachanwaltstitel im IT-Recht?

Die Fachanwaltsordnung verlangt eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit in den letzten sechs Jahren (§ 3 FAO), einen Lehrgang von mindestens 120 Zeitstunden (§ 4 Absatz 1 FAO) und 50 persönlich bearbeitete Fälle aus den Bereichen des § 14k FAO, davon mindestens 10 rechtsförmliche Verfahren (§ 5 Absatz 1 Buchstabe r FAO). Nach der Verleihung sind jährlich mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung nachzuweisen (§ 15 Absatz 3 FAO).

Muss eine Anwaltsrechnung die Kosten einzeln aufschlüsseln?

Ja. § 10 RVG verlangt eine von der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Berechnung, in der die Beträge einzeln bezeichnet sind. Dazu gehören der Gegenstandswert, der angesetzte Gebührensatz, die Auslagen und die Umsatzsteuer. Eine Rechnung, die nur eine Endsumme nennt, ist nicht fällig, und Sie dürfen die Aufschlüsselung verlangen.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht: Die Bezeichnung Fachanwalt für Informationstechnologierecht ist gesetzlich geschützt und wird von der Rechtsanwaltskammer erst nach Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrung verliehen. Verlangt werden unter anderem 50 selbst bearbeitete Fälle aus mindestens drei Bereichen des IT-Rechts, davon mindestens 10 rechtsförmliche Verfahren.
  • Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt die selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung grundsätzlich nur, wenn dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz sie ausdrücklich gestattet. Für Rechtsanwälte ergibt sich diese Erlaubnis aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, für IT-Dienstleister ohne Anwaltszulassung gilt sie nicht.
  • Rechtsanwaltskammer: Jeder zugelassene Rechtsanwalt ist Pflichtmitglied seiner regionalen Rechtsanwaltskammer. Die Kammer überwacht als staatsferne Selbstverwaltungskörperschaft die Einhaltung der Berufspflichten und sichert dadurch die Unabhängigkeit des Anwaltsberufs.
  • Erstberatungsgebühr: Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher darf ein Rechtsanwalt ohne abweichende Vergütungsvereinbarung höchstens 190 Euro netto verlangen, für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten höchstens 250 Euro netto. Diese Deckelung gilt nur gegenüber Verbrauchern, nicht gegenüber Unternehmen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 34 RVG, Beratung, Gutachten und Mediation, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 13 RVG, Wertgebühren, und Anlage 2 zum RVG, Gebührentabelle (BGBl. 2025 I Nr. 109), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Anlage 1 zum RVG, Vergütungsverzeichnis, Nummern 2300, 2301, 3100, 3104, 7002 und 7008, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 3a RVG, Vergütungsvereinbarung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 43c BRAO, Fachanwaltschaft, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Fachanwaltsordnung (FAO) in der Fassung vom 1. Dezember 2025, §§ 3, 4, 5 und 14k sowie § 15, Bundesrechtsanwaltskammer,
  7. Fachanwälte zum 1. Januar 2026, nach Fachanwaltstiteln, Bundesrechtsanwaltskammer,
  8. Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum 1. Januar 2026, Pressemitteilung vom 15. April 2026, Bundesrechtsanwaltskammer,
  9. § 2 und § 3 RDG, Begriff der Rechtsdienstleistung und Befugnis zur Erbringung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. § 8c UWG, Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.