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Was § 5 DDG im Impressum verlangt

§ 5 DDG verlangt acht Angabengruppen im Impressum, darunter Name und Anschrift, eine E-Mail-Adresse, das Register mit Nummer und bei Kammerberufen die Kammer und die Berufsbezeichnung. Das Telemediengesetz gilt seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr. Wer die Angaben nicht vorhält, riskiert nach § 33 DDG bis zu 50.000 Euro.

Welche acht Angabengruppen § 5 DDG verlangt

Die Anbieterkennzeichnung steht seit dem 14. Mai 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Die Vorschrift gilt für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Geschäftsmäßig heißt nicht gewinnorientiert, sondern auf Dauer angelegt mit einer nachhaltigen Absicht. Auch ein Blog mit Werbebannern und ein Vereinsauftritt mit Mitgliederbereich fallen darunter. Rein persönliche oder familiäre Seiten fallen heraus.

Der Gesetzestext verlangt, dass die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Diese drei Anforderungen stehen gleichrangig nebeneinander. Ein Impressum, das vollständig ist, aber nur über die Suchfunktion gefunden wird, erfüllt die Vorschrift nicht, und eines, das leicht zu finden, aber unvollständig ist, ebenso wenig.

Die acht Nummern des § 5 Abs. 1 DDG mit der Frage, für wen sie gelten. Die Nummern 3 bis 8 stehen unter einer Bedingung, die der Gesetzestext selbst nennt.
NummerAngabeGilt für
1Name und Anschrift der Niederlassung; bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform, Vertretungsberechtigter und, sofern Kapitalangaben gemacht werden, Stamm- oder Grundkapital sowie ausstehende Einlagenalle
2Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation, einschließlich der Adresse für die elektronische Postalle
3Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehördenur wenn die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf
4Handelsregister oder ähnliches Register mit Registernummernur bei Eintragung
5Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat, Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie sie zugänglich sindnur bei reglementierten Berufen, etwa Rechtsanwältinnen, Ärzten, Steuerberaterinnen
6Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG oder Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AOnur wenn eine solche Nummer vorhanden ist
7Angabe der Abwicklung oder Liquidationnur bei AG, KGaA und GmbH in Abwicklung oder Liquidation
8Sitzland und zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehördennur bei Anbietern audiovisueller Mediendienste

Zwei Punkte werden in der Praxis am häufigsten falsch gemacht. Erstens die Nummer 2: Verlangt ist die Adresse für die elektronische Post, also eine E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular allein genügt nicht, weil es keine unmittelbare Kommunikation ohne Umweg über den Anbieter erlaubt. Zweitens die Nummer 6: Anzugeben ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer, nicht die Steuernummer des Finanzamts. Wer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, lässt das Feld weg, statt eine andere Nummer einzusetzen.

Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 DDG
8 Nummern, davon 2 für jeden Anbieter
§ 5 Abs. 1 DDG, Stand 20. September 2026
Bußgeldrahmen bei fehlender Anbieterkennzeichnung
bis 50.000 Euro
§ 33 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3 DDG, Stand 20. September 2026
Außerkrafttreten des Telemediengesetzes
14. Mai 2024
Artikel 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024, BGBl. 2024 I Nr. 149, Stand 14. Mai 2024

Warum das Telemediengesetz nicht mehr gilt

Wer ein Impressum vor Mai 2024 hat erstellen lassen, trägt mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Verweis auf ein Gesetz, das es nicht mehr gibt. Artikel 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 vom 6. Mai 2024 setzte das Digitale-Dienste-Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft, und Abs. 2 desselben Artikels setzte gleichzeitig das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 außer Kraft. Verkündet wurde das Gesetz am 13. Mai 2024 im Bundesgesetzblatt 2024 Teil I Nr. 149, in Kraft trat es also am 14. Mai 2024.

Dasselbe Gesetz hat eine zweite Umbenennung ausgelöst, die in Datenschutzerklärungen steht: Aus dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz TTDSG, wurde das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, kurz TDDDG. Die Einwilligung für Cookies und ähnliche Techniken steht seitdem in § 25 TDDDG, nicht mehr in § 25 TTDSG. Die Paragrafennummer ist gleich geblieben, der Gesetzesname nicht.

  • § 5 TMG wird zu § 5 DDG. Die Pflichtangaben selbst haben sich inhaltlich nicht geändert, die Fundstelle schon.
  • § 6 TMG (kommerzielle Kommunikation) wird zu § 6 DDG.
  • § 25 TTDSG (Einwilligung für Cookies) wird zu § 25 TDDDG, gleicher Wortlaut, neuer Gesetzesname.
  • Die Haftungsprivilegien der §§ 7 bis 10 TMG sind nicht einfach umgezogen: Für Vermittlungsdienste stehen sie jetzt überwiegend in den Art. 4 ff. der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste. § 7 DDG trägt nur noch eine verkürzte Regelung.
  • Die Verweise in Ihrer Datenschutzerklärung auf das TMG oder TTDSG gehören mitgeprüft, nicht nur die im Impressum.

Ein veralteter Gesetzesname macht das Impressum nicht automatisch unwirksam, solange die Angaben selbst vollständig sind. Die Angaben nach § 5 DDG sind inhaltsgleich mit denen des früheren § 5 TMG. Trotzdem ist der Verweis ein Signal: Wer ihn liest, sieht, dass die Rechtstexte seit mehr als zwei Jahren nicht angefasst wurden, und schaut genauer hin. Das gilt für Abmahnende genauso wie für Aufsichtsbehörden.

Wann Sie zusätzlich einen Verantwortlichen nach § 18 MStV benennen

Neben dem Digitale-Dienste-Gesetz steht der Medienstaatsvertrag der Länder. § 18 Abs. 1 MStV verlangt von jedem Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Name und Anschrift und bei juristischen Personen zusätzlich Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten. Diese Pflicht greift also weiter als § 5 DDG, weil sie kein Entgelt und keine Geschäftsmäßigkeit voraussetzt.

§ 18 Abs. 2 MStV geht einen Schritt weiter. Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, benennen zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 DDG einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift. Werden mehrere benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes jeder verantwortlich ist.

Wer benannt werden darf, ist im Gesetz abschließend geregelt. Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 MStV darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren hat, unbeschränkt geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Die Nummern 3 und 4 gelten nicht für Jugendliche, die Telemedien für Jugendliche verantworten.

Brauchen Sie einen Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV?

Veröffentlichen Sie auf Ihrer Seite regelmäßig redaktionelle Beiträge, die sich an die Allgemeinheit richten und nicht nur eigene Produkte oder Leistungen beschreiben?

Ja

Werden darin ganz oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben, oder ist das Angebot in Aufbau und Erscheinung an eine redaktionelle Berichterstattung angelehnt?

Ja

Ja. Benennen Sie zusätzlich zu den Angaben nach §§ 5 und 6 DDG einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift. Diese Person muss die vier Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 3 MStV erfüllen. Bei mehreren Verantwortlichen machen Sie kenntlich, wer für welchen Teil einsteht.

Nein

Vermutlich nein, die Abgrenzung ist aber Auslegungssache und wird von den Landesmedienanstalten und den Gerichten im Einzelfall beurteilt. Die Angaben nach § 18 Abs. 1 MStV schulden Sie unabhängig davon.

Nein

Dient Ihre Seite ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken?

Ja

Nein. § 18 Abs. 1 MStV nimmt rein persönliche und familiäre Angebote aus, und § 5 DDG greift mangels Geschäftsmäßigkeit ebenfalls nicht.

Nein

Nein, ein Verantwortlicher nach Abs. 2 ist nicht zu benennen. Name und Anschrift nach § 18 Abs. 1 MStV und, bei geschäftsmäßigen Diensten, die Angaben nach § 5 DDG schulden Sie trotzdem.

§ 18 Abs. 4 MStV erklärt für Anbieter nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich § 5 MStV für entsprechend anwendbar, also die Vorschrift über die Informationspflichten von Rundfunkveranstaltern. Wer ein redaktionelles Angebot betreibt, prüft deshalb beide Vorschriften nebeneinander, nicht nur das DDG.

Wie leicht erreichbar das Impressum sein muss

Die drei Anforderungen aus § 5 Abs. 1 DDG, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, sind der häufigste Streitpunkt. Der Bundesgerichtshof hat sie im Urteil vom 20. Juli 2006 in der Sache I ZR 228/03 (Anbieterkennzeichnung im Internet) ausgelegt, damals noch zu § 6 des Teledienstegesetzes und § 10 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrags. Beide Vorschriften gibt es nicht mehr, die Formulierung ist jedoch in § 5 DDG übernommen worden.

Der amtliche Leitsatz lautet, dass eine Anbieterkennzeichnung, die über zwei Links erreichbar ist, den Anforderungen an leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit entsprechen kann. Im entschiedenen Fall waren das die Links Kontakt und Impressum. Der Bundesgerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Angaben nicht auf der Startseite stehen und nicht zwangsläufig im Bestellvorgang aufgerufen werden müssen.

Daraus folgt eine praktische Grenze, keine Freigabe. Zwei Klicks können genügen, wenn die Bezeichnungen der Links die Erwartung eindeutig bedienen. Eine Bezeichnung, unter der niemand ein Impressum vermutet, genügt auch nach einem Klick nicht. Deshalb halten sich die etablierten Wörter: Impressum, Kontakt, Anbieterkennzeichnung, rechtliche Hinweise.

  1. Öffnen Sie Ihre Startseite auf einem Mobilgerät. Der Weg zum Impressum muss dort genauso funktionieren wie am Schreibtisch, und der Fußbereich ist auf schmalen Bildschirmen oft eingeklappt.
  2. Zählen Sie die Klicks von jeder Unterseite aus, nicht nur von der Startseite. Ständig verfügbar heißt, dass die Angabe von jeder Seite des Dienstes aus erreichbar bleibt.
  3. Prüfen Sie die Linkbezeichnung. Impressum und Kontakt sind eingeführt, Fantasiebezeichnungen sind ein Risiko, weil die Erkennbarkeit an der Erwartung des Lesers gemessen wird.
  4. Gleichen Sie jede der acht Nummern des § 5 Abs. 1 DDG einzeln mit Ihrem Text ab und streichen Sie die Nummern, deren Bedingung bei Ihnen nicht erfüllt ist, statt sie mit Platzhaltern zu füllen.
  5. Prüfen Sie Ihre Profile in sozialen Netzwerken und Ihre Apps mit. Die Pflicht hängt am digitalen Dienst, nicht an der Domain, und ein Unternehmensprofil ist ein eigener Auftritt.
  6. Vergleichen Sie zuletzt die Angaben mit dem Handelsregisterauszug und dem Umsatzsteuerbescheid. Eine veraltete Geschäftsführung oder eine falsche Registernummer ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG wie eine fehlende Angabe.

Was ein fehlendes Impressum kostet

Das Risiko hat zwei Seiten, eine behördliche und eine wettbewerbsrechtliche. Behördlich ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG eine Ordnungswidrigkeit, wenn eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar gehalten wird. Vorsatz ist nicht erforderlich, Fahrlässigkeit genügt. Der Rahmen ergibt sich aus § 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG und reicht bis zu 50.000 Euro. Für Verstöße gegen § 18 Abs. 1 MStV sieht § 115 Abs. 2 MStV denselben Rahmen von 50.000 Euro vor.

Wettbewerbsrechtlich kommt eine Abmahnung in Betracht. Die Informationspflicht des § 5 DDG gilt als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, ein Verstoß ist also unlauter, wenn er die Interessen der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt. Abmahnen können nach § 8 Abs. 3 UWG unter anderem Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände und die Industrie- und Handelskammern.

Seit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist der finanzielle Anreiz für Mitbewerber allerdings deutlich kleiner. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG schließt den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten für Mitbewerber aus, wenn es um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten geht, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangen wurden. Genau darunter fällt ein unvollständiges Impressum.

Die Abmahnung selbst bleibt möglich, und die geforderte Unterlassungserklärung ist der eigentliche Hebel. Hier greift § 13a Abs. 2 UWG: Bei einer erstmaligen Abmahnung wegen eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 UWG ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe gegenüber Mitbewerbern ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Nach § 13a Abs. 3 UWG dürfen Vertragsstrafen 1.000 Euro nicht überschreiten, wenn die Beeinträchtigung unerheblich ist und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

Warum ein Impressumsgenerator die Prüfung nicht ersetzt

Ein Generator kann die acht Nummern des § 5 Abs. 1 DDG abfragen und einen Textbaustein daraus bauen. Was er nicht kann, ist entscheiden, welche der Bedingungen in Ihrem Fall erfüllt sind. Die Nummern 3 bis 8 gelten jeweils nur unter einer Voraussetzung, und genau an dieser Stelle entstehen die typischen Fehler: eine Aufsichtsbehörde, die gar nicht zuständig ist, eine Registernummer ohne Register, eine Steuernummer statt einer Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Dazu kommen die Konstellationen, die ein Formular nicht abbildet. Eine GmbH in Liquidation, eine Zweigniederlassung, eine GbR mit wechselnden Gesellschaftern, ein reglementierter Beruf mit mehreren Kammerzugehörigkeiten, ein Angebot mit redaktionellem Teil nach § 18 Abs. 2 MStV. Ein Muster, das ohne Prüfung dieser Umstände übernommen wird, bleibt abmahnfähig, auch wenn es von einer seriösen Stelle stammt.

Wo eine allgemeine Darstellung endet, beginnt die Prüfung des Einzelfalls, und die ist nach § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Rechtsdienstleistung. Anwaltlicher Rat lohnt sich deshalb dann, wenn eine Abmahnung mit Fristsetzung vorliegt, wenn eine Unterlassungserklärung unterschrieben werden soll, wenn die Gesellschaftsform ungewöhnlich ist oder wenn unklar bleibt, ob Ihr Angebot journalistisch-redaktionell im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV ist. Für die schlichte Vollständigkeit der acht Nummern brauchen Sie ihn nicht.

Häufige Fragen

Welche Angaben muss ein Impressum nach § 5 DDG enthalten?

§ 5 Abs. 1 DDG verlangt acht Angabengruppen. Für jeden Anbieter gelten Nummer 1 (Name und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigter) und Nummer 2 (Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse). Die Nummern 3 bis 8 gelten nur unter der jeweils genannten Bedingung: Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtiger Tätigkeit, Register und Registernummer bei Eintragung, Kammer und Berufsbezeichnung bei reglementierten Berufen, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Liquidationshinweis und Angaben für audiovisuelle Mediendienste.

Gilt das Telemediengesetz noch für das Impressum?

Nein. Das Telemediengesetz ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten. Artikel 37 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 vom 6. Mai 2024, verkündet im Bundesgesetzblatt 2024 Teil I Nr. 149 am 13. Mai 2024, hat es zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes aufgehoben. Die Anbieterkennzeichnung steht seitdem inhaltsgleich in § 5 DDG. Ein Verweis auf § 5 TMG zeigt auf eine Vorschrift, die es nicht mehr gibt.

Reicht ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse im Impressum?

Nein. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, und nennt dabei ausdrücklich die Adresse für die elektronische Post. Ein Kontaktformular kann zusätzlich angeboten werden, ersetzt die E-Mail-Adresse aber nicht, weil es keine unmittelbare Kommunikation ohne Vermittlung durch den Anbieter erlaubt.

Wie viele Klicks darf das Impressum entfernt sein?

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2006, I ZR 228/03, kann eine Anbieterkennzeichnung, die über zwei Links erreichbar ist, den Anforderungen an leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit entsprechen. Im entschiedenen Fall waren das die Links Kontakt und Impressum. Entscheidend ist die Bezeichnung der Links: Eine Formulierung, unter der niemand ein Impressum vermutet, genügt auch nach einem einzigen Klick nicht.

Was kostet ein fehlendes oder unvollständiges Impressum?

Behördlich ist es nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann; Fahrlässigkeit genügt. Für Verstöße gegen § 18 Abs. 1 MStV sieht § 115 Abs. 2 MStV denselben Rahmen vor. Daneben ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung möglich. Für Mitbewerber ist der Ersatz der Abmahnkosten bei Informationspflichtverstößen in digitalen Diensten nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG allerdings ausgeschlossen.

Brauchen Profile in sozialen Netzwerken ein eigenes Impressum?

Ja, wenn sie geschäftsmäßig betrieben werden. § 5 DDG knüpft an den digitalen Dienst an, nicht an eine eigene Domain, und ein Unternehmensprofil ist ein eigener Auftritt. Sieht das Netzwerk kein eigenes Impressumsfeld vor, wird in der Praxis ein deutlich bezeichneter Link auf das Impressum der eigenen Seite gesetzt. Ein unbezeichneter Link im Profiltext erfüllt die Anforderung der leichten Erkennbarkeit nicht.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Impressumspflicht: Wer geschäftsmäßig einen digitalen Dienst betreibt, muss Namen, Anschrift, Kontaktdaten, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte, Handelsregisternummer sowie gegebenenfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummer leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar bereithalten.
  • Cookie-Einwilligung: Das Speichern von Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers oder der Zugriff darauf, etwa durch Cookies oder Tracking-Pixel, ist nur mit vorheriger, informierter Einwilligung zulässig. Ausnahmen gelten nur für technisch unbedingt erforderliche Zwecke wie den reinen Verbindungsaufbau oder einen ausdrücklich gewünschten Dienst.
  • Fernabsatzvertrag: Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn Unternehmer und Verbraucher für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, etwa eine Website, E-Mail oder Telefon, ohne dass beide Seiten gleichzeitig körperlich anwesend sind.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klauseln, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn ausdrücklich auf sie hingewiesen wird und der andere Teil zumutbar Kenntnis nehmen konnte.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 5 DDG, Allgemeine Informationspflichten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 33 DDG, Bußgeldvorschriften, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 vom 6. Mai 2024, Artikel 37 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten des Telemediengesetzes), BGBl. 2024 I Nr. 149, Bundesministerium der Justiz, Bundesanzeiger Verlag,
  4. Medienstaatsvertrag, § 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte sowie § 115 Ordnungswidrigkeiten, die medienanstalten, ALM GbR,
  5. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2006, I ZR 228/03, Anbieterkennzeichnung im Internet, Bundesgerichtshof,
  6. § 3a, § 8, § 13 und § 13a UWG, Rechtsbruch, Anspruchsberechtigung, Abmahnung und Vertragsstrafe, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 25 TDDDG, Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. § 2 RDG, Begriff der Rechtsdienstleistung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.