Was in der Abmahnung stehen muss, damit sie wirksam ist
Eine Abmahnung ist kein Bescheid und kein Urteil. Sie ist die Aufforderung eines Privaten, ein Verhalten zu unterlassen, verbunden mit dem Angebot, den Streit ohne Gericht beizulegen. § 13 Abs. 1 UWG beschreibt genau das: Wer einen Unterlassungsanspruch geltend machen darf, soll vor einem gerichtlichen Verfahren abmahnen und Gelegenheit geben, den Streit durch eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
§ 13 Abs. 2 UWG schreibt seit 2020 vor, was klar und verständlich in der Abmahnung stehen muss. Diese fünf Angaben sind keine Formalie: Fehlt eine davon, entfällt nach § 13 Abs. 3 UWG der Anspruch auf Aufwendungsersatz, und nach § 13 Abs. 5 UWG entsteht sogar ein Gegenanspruch auf Ersatz der eigenen Rechtsverteidigungskosten.
- Name oder Firma des Abmahnenden und, bei Vertretung, zusätzlich Name oder Firma des Vertreters (Nummer 1).
- Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, also warum gerade dieser Absender abmahnen darf (Nummer 2).
- Ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie er sich berechnet (Nummer 3).
- Die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, also was konkret wo beanstandet wird (Nummer 4).
- In den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG der ausdrückliche Hinweis, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist (Nummer 5).
Nummer 2 ist der Punkt, an dem viele Abmahnungen dünn werden. Anspruchsberechtigt ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nur ein Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Ein Unternehmen, das erst kurz existiert oder in einem ganz anderen Markt tätig ist, muss diese Stellung darlegen. Daneben können qualifizierte Wirtschaftsverbände (Nummer 2), qualifizierte Verbraucherverbände (Nummer 3) sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerksorganisationen (Nummer 4) abmahnen.
- Obergrenze der Vertragsstrafe bei unerheblicher Beeinträchtigung
- 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt
- § 13a Abs. 3 UWG, Stand 20. September 2026
- Schwelle für den Ausschluss des Aufwendungsersatzes bei DSGVO-Verstößen
- 250 Mitarbeiter
- § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG, Stand 20. September 2026
- Vom Bundesgerichtshof als unbedenklich bezeichnete Größenordnung für den Kontrollverlust
- 100 Euro
- BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Randnummer 100, Stand 18. November 2024
Warum Mitbewerber die Abmahnkosten oft nicht erstattet bekommen
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat 2020 an genau der Stelle angesetzt, an der sich Massenabmahnungen rechneten. § 13 Abs. 4 UWG schließt den Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, also für Mitbewerber, in zwei Fallgruppen aus.
Die erste Gruppe sind Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG begangen wurden. Darunter fällt ein unvollständiges Impressum ebenso wie eine fehlende Widerrufsbelehrung oder eine fehlende Grundpreisangabe im Onlineshop. Die zweite Gruppe sind sonstige Verstöße gegen die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen und gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
| Abmahnender | Impressum oder andere Informationspflicht im Netz | DSGVO-Verstoß, Betrieb unter 250 Mitarbeitern | DSGVO-Verstoß, Betrieb ab 250 Mitarbeitern |
|---|---|---|---|
| Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1) | Kein Aufwendungsersatz (§ 13 Abs. 4 Nr. 1) | Kein Aufwendungsersatz (§ 13 Abs. 4 Nr. 2) | Aufwendungsersatz möglich |
| Qualifizierter Wirtschaftsverband (Nr. 2) | Aufwendungsersatz möglich | Aufwendungsersatz möglich | Aufwendungsersatz möglich |
| Qualifizierter Verbraucherverband (Nr. 3) | Aufwendungsersatz möglich | Aufwendungsersatz möglich | Aufwendungsersatz möglich |
| Industrie- und Handelskammer, Handwerksorganisation (Nr. 4) | Aufwendungsersatz möglich | Aufwendungsersatz möglich | Aufwendungsersatz möglich |
Der Ausschluss betrifft nur die Kosten, nicht den Anspruch selbst. Der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG bleibt bestehen, und er lässt sich auch gerichtlich durchsetzen. Wer also mit Blick auf § 13 Abs. 4 UWG gar nicht reagiert, verwechselt die Kostenfrage mit der Sachfrage und riskiert eine einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten.
Eine zweite Grenze zieht § 8c UWG. Die Geltendmachung ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände missbräuchlich ist. Abs. 2 nennt sieben Regelbeispiele, darunter eine erhebliche Zahl gleichartiger Abmahnungen außer Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit, ein unangemessen hoch angesetzter Gegenstandswert, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen und eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung, die offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Was eine Unterlassungserklärung wirklich kostet
Der teuerste Teil einer Abmahnung ist selten die beigefügte Rechnung. Es ist die vorformulierte Unterlassungserklärung. Wer sie unterschreibt, schließt einen Vertrag, der in der Regel unbefristet gilt und bei jedem weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe auslöst, unabhängig davon, ob die Gegenseite dadurch einen Schaden hat. Deshalb ist das Datum auf der Fristsetzung wichtig, der Inhalt der Erklärung aber wichtiger.
§ 13a UWG begrenzt die Vertragsstrafe in mehreren Richtungen. Abs. 1 nennt vier Kriterien für die Angemessenheit: Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, das Verschulden und dessen Schwere, Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie dessen wirtschaftliches Interesse an dem Verstoß. Abs. 2 schließt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe gegenüber Mitbewerbern bei einer erstmaligen Abmahnung wegen eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 UWG ganz aus, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
Abs. 3 zieht eine feste Obergrenze: Vertragsstrafen dürfen 1.000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern nur unerheblich beeinträchtigt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Und Abs. 4 stellt klar: Wer auf Verlangen eine unangemessen hohe Vertragsstrafe verspricht, schuldet nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe.
| Weg | Was Sie binden | Ihr Risiko | Passt zu |
|---|---|---|---|
| Vorformulierte Erklärung unterschreiben | Dauerhafte Unterlassungspflicht mit der vorgegebenen Vertragsstrafe | Jede spätere Zuwiderhandlung löst die volle Vertragsstrafe aus, auch bei einem Versehen | Klar berechtigter Vorwurf, eng gefasste Erklärung, sofort behebbarer Verstoß |
| Modifizierte Erklärung abgeben | Unterlassungspflicht in dem Umfang, den Sie selbst formulieren | Die Gegenseite kann die Modifikation zurückweisen und gerichtlich vorgehen | Zu weit gefasste Vorlage, mehrere Verstöße in einem Schreiben, Streit über den Umfang |
| Nicht reagieren | Nichts | Einstweilige Verfügung mit Gerichts- und Anwaltskosten auf beiden Seiten | Praktisch nie, weil der Unterlassungsanspruch vom Kostenausschluss unberührt bleibt |
- Lesen Sie zuerst den Umfang: Was genau soll unterlassen werden? Eine Erklärung, die weiter reicht als der beanstandete Verstoß, bindet Sie auch für Fälle, um die es nie ging.
- Prüfen Sie die Strafbewehrung. Bei einer erstmaligen Abmahnung durch einen Mitbewerber wegen eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 UWG ist sie gegenüber Betrieben unter 100 Mitarbeitern nach § 13a Abs. 2 UWG ausgeschlossen.
- Prüfen Sie die Höhe an den vier Kriterien des § 13a Abs. 1 UWG: Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, Verschulden, Größe und Marktstärke des Abgemahnten, wirtschaftliches Interesse am Verstoß.
- Suchen Sie nach Zusätzen, die nicht zur Unterlassung gehören: ein Anerkenntnis der Rechtsverletzung, eine Verpflichtung zur Auskunft, eine Kostenübernahme. Jeder Zusatz ist eine eigene Verpflichtung.
- Prüfen Sie, ob die Erklärung befristet oder auflösend bedingt ist. Ohne Befristung wirkt sie dauerhaft, also weit über den aktuellen Streit hinaus.
- Entscheiden Sie erst danach zwischen Unterschrift, modifizierter Erklärung und Widerspruch. Die Entscheidung folgt dem Text, nicht der Frist auf dem Briefkopf.
§ 13a Abs. 5 UWG eröffnet einen Weg, der wenig bekannt ist. Ist nur eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Abgemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle nach § 15 UWG anrufen. Dasselbe gilt, wenn nach Abs. 4 nur eine angemessene Vertragsstrafe geschuldet ist. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, ist eine erst danach erhobene Klage unzulässig.
Ob Mitbewerber DSGVO-Verstöße überhaupt abmahnen dürfen
Jahrelang war offen, ob ein Mitbewerber einen Verstoß gegen die DSGVO nach Wettbewerbsrecht verfolgen darf oder ob Kapitel VIII der DSGVO die Rechtsbehelfe abschließend regelt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Frage im Urteil der Großen Kammer vom 4. Oktober 2024 in der Rechtssache C-21/23 beantwortet, bekannt als Lindenapotheke.
Nach dem ersten Tenorpunkt steht Kapitel VIII der DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Mitbewerbern die Befugnis einräumt, Verstöße gegen die DSGVO vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken zu verfolgen. Der Unionsgesetzgeber wollte mit der DSGVO keine umfassende Harmonisierung der Rechtsbehelfe vornehmen. Das nationale Gericht muss allerdings prüfen, ob der Datenschutzverstoß zugleich einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht darstellt.
Der zweite Tenorpunkt derselben Entscheidung betrifft Onlineshops unmittelbar. Daten, die Kunden bei der Bestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingeben, also Name, Lieferadresse und Angaben zur Individualisierung, sind Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO, und zwar auch dann, wenn die Arzneimittel nicht verschreibungspflichtig sind. Es genügt, dass die Mittel mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Kunden bestimmt sind.
Für die Praxis bedeutet das zweierlei. Die Abmahnung eines Mitbewerbers wegen eines Datenschutzverstoßes ist nicht von vornherein unzulässig. Der wirtschaftliche Anreiz bleibt aber durch § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG gedämpft, solange der abgemahnte Betrieb in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.
Womit Sie beim Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO rechnen müssen
Neben der Abmahnung steht der Anspruch der betroffenen Person. Art. 82 Abs. 1 DSGVO gibt jeder Person, der wegen eines Verstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Bei einem Datenleck ist das der Posten, der sich mit der Zahl der Betroffenen multipliziert und deshalb schnell die Abmahnkosten übersteigt.
Der Gerichtshof hat die Voraussetzungen in mehreren Schritten geklärt. Im Urteil vom 4. Mai 2023 in der Rechtssache C-300/21 (Österreichische Post) hat er entschieden, dass der bloße Verstoß nicht genügt: Verstoß, Schaden und Kausalzusammenhang sind drei kumulative Voraussetzungen, und die betroffene Person muss den Schaden nachweisen. Zugleich darf das nationale Recht keine Erheblichkeitsschwelle für immaterielle Schäden aufstellen.
Der Bundesgerichtshof hat das für Deutschland im Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, konkretisiert. Nach dem amtlichen Leitsatz kann bereits der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten ein immaterieller Schaden sein, ohne dass eine missbräuchliche Verwendung oder sonstige spürbare negative Folgen hinzukommen müssen. Einen Betrag hat der Bundesgerichtshof nicht zugesprochen, sondern zurückverwiesen und in den Gründen eine Größenordnung von 100 Euro für den Kontrollverlust als von Rechts wegen unbedenklich bezeichnet.
Zwei spätere Entscheidungen begrenzen den Anspruch. Der Bundesgerichtshof hat am 13. Mai 2025 in der Sache VI ZR 186/22 entschieden, dass ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten nicht zu einer Entschädigung führen kann. Und der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 4. September 2025 in der Rechtssache C-655/23 (Quirin Privatbank) klargestellt, dass der Grad des Verschuldens bei der Bemessung nicht berücksichtigt werden darf und ein paralleler Unterlassungstitel die Entschädigung weder mindert noch ersetzt.
Was Sie in den ersten sieben Tagen nach einer Abmahnung tun
Die gesetzte Frist ist kurz, und die ersten Entscheidungen prägen den weiteren Verlauf. Die folgenden Schritte ordnen, was in dieser Woche zu tun ist, und trennen das Dringende vom Wichtigen. Sie ersetzen keine Prüfung Ihres Falls, sondern sorgen dafür, dass die Prüfung auf vollständigen Unterlagen aufsetzt.
Tag 1: Eingang und Frist festhalten
Notieren Sie Eingangsdatum, Zugangsweg und die gesetzte Frist. Zuständig sind Sie. Die Frist stammt vom Absender und steht in keinem Gesetz, sie ist trotzdem der Takt des Verfahrens.
Tag 1: Beweise des eigenen Auftritts sichern
Screenshots aller beanstandeten Seiten mit Datum und Uhrzeit, dazu die Quelltexte. Zuständig sind Sie. Wer zuerst ändert und dann dokumentiert, kann später nicht mehr zeigen, was beanstandet wurde.
Tag 2: Die fünf Pflichtangaben prüfen
Gleichen Sie das Schreiben mit § 13 Abs. 2 UWG ab. Zuständig sind Sie. Fehlt eine der fünf Angaben, entfällt nach Abs. 3 der Kostenanspruch, und nach Abs. 5 entsteht ein Gegenanspruch.
Tag 2: Anspruchsberechtigung nachrechnen
Ist der Absender wirklich Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, oder ein eingetragener Verband? Zuständig sind Sie mit einer Recherche im Handelsregister und in den Listen nach § 8b UWG und § 4 UKlaG.
Tag 3 bis 5: Den Vorwurf in der Sache prüfen
Trifft der beanstandete Verstoß zu, und besteht er noch? Zuständig sind Sie, bei Unklarheit mit anwaltlicher Hilfe. Ein bestehender Verstoß wird behoben, unabhängig davon, wie Sie auf die Abmahnung antworten.
Bis zum Fristablauf: Antwort formulieren
Die Antwort bezieht Position zum Unterlassungsanspruch und zu den Kosten getrennt. Zuständig sind Sie oder Ihre Kanzlei. Eine Fristverlängerung ist üblich und wird schriftlich erbeten, bevor die Frist abläuft, nicht danach.
Ein Punkt verdient besondere Vorsicht: Das Beheben des Verstoßes lässt die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung nicht entfallen. Wer die Seite korrigiert und sonst nichts tut, hat den Unterlassungsanspruch nicht ausgeräumt. Umgekehrt ist das Beheben trotzdem richtig, weil jeder weitere Tag den Vorwurf vertieft und bei einer späteren Vertragsstrafe zählt.
Ob die Abmahnung in Ihrem Fall berechtigt ist, ob die vorgelegte Erklärung zu weit geht und ob ein Fall des § 8c UWG vorliegt, hängt an Umständen, die nur mit den Unterlagen zu beurteilen sind. Nach § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist diese Prüfung des Einzelfalls eine Rechtsdienstleistung. Lohnend ist anwaltlicher Rat vor allem dann, wenn eine Vertragsstrafe versprochen werden soll, denn diese Bindung wirkt über den aktuellen Streit hinaus.
Häufige Fragen
Muss ich die Abmahnkosten bei einem Datenschutzverstoß bezahlen?
Gegenüber einem Mitbewerber in der Regel nicht. § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG schließt den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten für Mitbewerber bei Verstößen gegen die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz aus, sofern der abgemahnte Betrieb in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt. Nach Nummer 1 gilt derselbe Ausschluss für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Verbände, Kammern und Verbraucherverbände sind von diesem Ausschluss nicht erfasst.
Welche Angaben muss eine Abmahnung nach dem UWG enthalten?
§ 13 Abs. 2 UWG verlangt fünf Angaben, klar und verständlich: Name oder Firma des Abmahnenden und gegebenenfalls des Vertreters, die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird und wie er berechnet ist, die Rechtsverletzung mit den tatsächlichen Umständen und, in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG, den Hinweis auf den Ausschluss des Kostenanspruchs. Fehlt eine Angabe, entfällt der Kostenanspruch und es entsteht ein Gegenanspruch nach § 13 Abs. 5 UWG.
Wie hoch darf die Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung sein?
§ 13a Abs. 3 UWG deckelt die Vertragsstrafe auf 1.000 Euro, wenn die Zuwiderhandlung die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern nur unerheblich beeinträchtigt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Bei einer erstmaligen Abmahnung durch einen Mitbewerber wegen eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 UWG ist eine Vertragsstrafe gegenüber Betrieben unter 100 Mitarbeitern nach § 13a Abs. 2 UWG sogar ganz ausgeschlossen.
Dürfen Mitbewerber DSGVO-Verstöße abmahnen?
Ja. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 4. Oktober 2024 in der Rechtssache C-21/23 entschieden, dass Kapitel VIII der DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Mitbewerbern erlaubt, Datenschutzverstöße vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt unlauterer Geschäftspraktiken zu verfolgen. Das nationale Gericht muss dabei prüfen, ob der Datenschutzverstoß zugleich einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht darstellt.
Was passiert, wenn ich auf eine Abmahnung gar nicht reagiere?
Der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG bleibt bestehen, auch wenn der Ersatz der Abmahnkosten nach § 13 Abs. 4 UWG ausgeschlossen ist. Der Abmahnende kann deshalb eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben. In diesem Fall entstehen Gerichtskosten und Anwaltskosten, die bei einem Unterliegen nach § 91 ZPO zu tragen sind. Die Kostenfreiheit der Abmahnung ist damit kein Grund, den Vorwurf inhaltlich unbeantwortet zu lassen.
Wie viel Schadensersatz können betroffene Personen verlangen?
Art. 82 DSGVO nennt keinen Betrag. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Mai 2023, C-300/21, müssen Verstoß, Schaden und Kausalzusammenhang zusammenkommen, eine Erheblichkeitsschwelle darf das nationale Recht aber nicht aufstellen. Der Bundesgerichtshof hat am 18. November 2024, VI ZR 10/24, den kurzzeitigen Kontrollverlust als immateriellen Schaden eingeordnet und in den Gründen eine Größenordnung von 100 Euro als von Rechts wegen unbedenklich bezeichnet, ohne selbst einen Betrag zuzusprechen.